Eine Beschädigung durch Fremdeinwirkung an einem Fahrzeug muss vor der Regulierung beziffert werden, möglichst neutral und versicherungsunabhängig.
Ob dieses beschädigte Fahrzeug tatsächlich repariert, verkauft oder so wie es ist weiterbenutzt wird, entscheiden Sie als Geschädigter selbst, denn im §249 BGB heißt es nicht nur, dass „Wer zum Schadenersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre“, sondern auch, dass: „…statt der Herstellung der beschädigten Sache kann auch ein erforderlicher Geldbetrag verlangt werden“.
Das bedeutet im Klartext, dass Sie die Wahlfreiheit haben und sich Ihre Schadensumme auch auszahlen lassen können.
Als Grundlage benötigen Sie ein Schadengutachten oder einen Kostenvoranschlag. Sachverständigengutachten enthalten neben der Schadenhöhe auch die Nutzungsausfallentschädigungswerte und die eventuell anfallende Wertminderung, die in Reparaturrechnungen und Kostenvoranschlägen nicht enthalten sind.
Wir korrespondieren in jedem Fall mit der Versicherung, nehmen im Reparaturfall Kontakt zur Werkstatt auf und wissen auch, wann ein Geschädigter einen Rechtsanwalt einschalten sollte.